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   BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21   

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BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21 (https://dejure.org/2022,4397)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.2022 - 5 PB 9.21 (https://dejure.org/2022,4397)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 (https://dejure.org/2022,4397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der allein geltend gemachten entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19

    Rügepräklusion im Kostenfreistellungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21
    Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 3 und vom 30. Januar 2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Mit Letzterem wendet sie sich gegen das Ergebnis der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung, worauf weder die Rechtsbeschwerde noch die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.05.2019 - 5 PB 7.18

    Personalvertretungssachen - und der übergangene Beweisantrag

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21
    Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 3 und vom 30. Januar 2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21
    Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 5 B 74.12 - juris Rn. 11 m.w.N.; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21
    Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 5 B 74.12 - juris Rn. 11 m.w.N.; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ).
  • BVerwG, 16.09.2020 - 5 PB 22.19

    Begriff der Maßnahme im Personalvertretungsrecht; Auswirkung auf bestehende

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte auch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 5 PB 22.19 - PersV 2021, 29 Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20

    Keine Modifizierung des Maßnahmebegriffs im Sinne des § 69 BPersVG a.F. in Bezug

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21
    Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der allein geltend gemachten entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung einen solchen Verstoß nicht entsprechend den gesetzlichen Darlegungsanforderungen aufzeigt (§ 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG), die nach § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - in der Fassung von Artikel 1 des am 15. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend anzuwenden sind (vgl. zur grundsätzlichen Anwendung neuen Prozessrechts auf anhängige Verfahren etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 5 B 74.12

    Vorliegen eines Entsendeverhältnisses i.R.e. Antrags einer Auslandseinbürgerung

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21
    Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 5 B 74.12 - juris Rn. 11 m.w.N.; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ).
  • VGH Bayern, 28.04.2022 - 11 ZB 21.1618

    Parkverbot gegenüber einer Grundstückszufahrt - Berufungszulassung

    Von dieser könnte erst dann die Rede sein, wenn das Gericht einen nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hätte, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hätte rechnen müssen, mit der Folge, dass er sich deshalb nicht dazu äußern konnte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2022 - 5 PB 9/21 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 5 PB 5.23
    Sie genügt nicht den Anforderungen des § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, wonach in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung des Verfahrensrechts und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen und die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes substanziiert aufzuzeigen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N. und vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 17).
  • BVerwG, 21.12.2022 - 5 PB 19.21

    Geltendmachung eines absoluten Rechtsbeschwerdegrundes; Verfassungsrechtlich

    Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21

    Verletzung personalvertretungsrechtlicher Amtspflichten zugleich als

    Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22

    Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten; Versetzung des

    Mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte (stRspr, vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N. und vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 17).
  • BVerwG, 10.08.2023 - 5 PB 7.23
    Mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte (stRspr, vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N. und vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 17).
  • VGH Bayern, 07.12.2022 - 8 ZB 22.1906

    Anhörungsrüge gegen einen Scheinbeschluss

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 25.08.2022 - 10 ZB 22.1284

    Teilnahme per Videokonferenz

    Speziell ein Gehörsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene alle ihm nach Lage der Sache gegebenen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 = juris Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, B.v. 13.1.2022 - 5 PB 9/21 - juris Rn. 2; B.v. 30.1.2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 3; B.v. 23.5.2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.07.2022 - 10 ZB 21.1095

    Ausweisung eines Sexualstraftäters in die Türkei

    Es muss substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde beziehungsweise dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 = juris Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, B.v. 13.1.2022 - 5 PB 9/21 - juris Rn. 2; B.v. 30.1.2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 3; B.v. 23.5.2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 3 m.w.N.).
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